BGH - Beschluß vom 07.05.2007
VI ZR 233/05
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 1004 ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
AfP 2007, 357
NJW 2007, 3429
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 18.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 33/96
LG Potsdam, vom 14.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 438/96

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Unterlassungsbegehrens des früheren Ministerpräsidenten von Brandenburg Manfred Stolpe betreffend seine angebliche Vergangenheit als StaSi-Mitarbeiter

BGH, Beschluß vom 07.05.2007 - Aktenzeichen VI ZR 233/05

DRsp Nr. 2007/9472

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Unterlassungsbegehrens des früheren Ministerpräsidenten von Brandenburg Manfred Stolpe betreffend seine angebliche Vergangenheit als StaSi-Mitarbeiter

Ein allein auf die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 1004 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Mit dem nunmehr in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreit hat der Kläger vom Beklagten die Unterlassung folgender Äußerung begehrt:

"Die Tatsache, dass Herr Stolpe, wie wir alle wissen, IM-Sekretär, über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig, dass der die Chance erhält, 1999 hier in Berlin, auch über Berlin Ministerpräsident zu werden, d.h. dass ich sein Landeskind werde, zusammen mit anderen, das verursacht mir doch erhebliche Kopfschmerzen."

Der Kläger war in der DDR Konsistorialpräsident der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und nach der deutschen Einigung Ministerpräsident des Bundeslandes Brandenburg. In seiner Eigenschaft als Vertreter der Kirche unterhielt er von 1969 bis 1989 Kontakte zu hauptamtlichen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS), welches ihn unter der Bezeichnung "IM-Sekretär" als inoffiziellen Mitarbeiter (IM) in einem IM-Vorgang registriert hatte.