BGH - Beschluß vom 11.01.2006
IV ZR 52/04
Normen:
ZPO § 91a ;
Fundstellen:
VersR 2006, 394
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 142/03
LG Stuttgart, vom 17.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 311/03

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Rechtstreits betreffend die Auszahlung einer Lebensversicherung Zug um Zug gegen Übergabe des Versicherungsscheins

BGH, Beschluß vom 11.01.2006 - Aktenzeichen IV ZR 52/04

DRsp Nr. 2006/1956

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Rechtstreits betreffend die Auszahlung einer Lebensversicherung Zug um Zug gegen Übergabe des Versicherungsscheins

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, den Rückkaufswert in Höhe von 55.878,58 EUR aus einer Lebensversicherung der Streithelferin an den Kläger zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des Versicherungsscheins und eines Nachtrags zum Versicherungsschein oder einer Zustimmungserklärung der Streithelferin. Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat er sich mit der Streithelferin über die Auszahlung zum Teil an ihn und zum Teil an sie geeinigt. Die Streithelferin hat die Beklagte angewiesen, die Beträge entsprechend der Vereinbarung auszuzahlen. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II. Der Antrag des Klägers, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, hat keinen Erfolg.