Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) - Landwirtschaftsgericht - vom 14.08.2009 - 12 Lw 3/09 -
aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz werden der Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.
I. Vor dem 01.10.2006 hatte die Agrarerzeuger und Vertriebsgenossenschaft eG F... (im Folgenden: AEVG eG F...) Flächen in der Gemarkung S... mit einem Umfang von insgesamt 125,0631 ha von der B... GmbH (im Folgenden: B...) gepachtet.
Ausweislich § 1b Abs. 1 der Pachtverträge vom 22./28.11.2006 hatte sich die AEVG eG F... verpflichtet, die für die vertragsgegenständlichen Pachtflächen erhaltenen Zahlungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des EU-Agrarrates vom 29.09.2003 in Gestalt des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 26.07.2004 an den Nachfolgebewirtschafter zu übertragen.
Für die Zeit vom 01.10.2006 bis 30.09.2008 pachtete die Beklagte die genannten Flächen von der B....
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