OLG Köln - Beschluss vom 26.01.2010
19 W 2/10
Normen:
ZPO § 91a;
Fundstellen:
CR 2010, 531
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 278/08

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Rechtsstreits betreffend eine Sperrung und die Verhängung von 12 Strafpunkten beim Online-Gaming

OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2010 - Aktenzeichen 19 W 2/10

DRsp Nr. 2010/10113

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Rechtsstreits betreffend eine Sperrung und die Verhängung von 12 Strafpunkten beim Online-Gaming

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 22.10.2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 07.10.2009 - 28 O 278/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig; insbesondere ist sie nach § 91 a Abs. 2 ZPO statthaft sowie innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.