OLG Hamm - Beschluss vom 10.02.2010
8 U 196/08
Normen:
LPO (deutsche Reiter-Leistungsprüfungsordnung) § 20; ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 139/08

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Rechtsstreits betreffend die Erteilung einer Turnierlizenz und einer Startgenehmigung für internationale Leistungsprüfungen im In- und Ausland an einen Berufsreiter

OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 8 U 196/08

DRsp Nr. 2010/6766

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Rechtsstreits betreffend die Erteilung einer Turnierlizenz und einer Startgenehmigung für internationale Leistungsprüfungen im In- und Ausland an einen Berufsreiter

Die Ausstellung der für die Teilnahme an Leistungsprüfungen erforderlichen Jahresturnierlizenz darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein solcher liegt nicht vor, wenn zwar ein Pferd positiv auf einen verbotenen Wirkstoff getestet worden ist, es sich jedoch um ein fahrlässiges und nicht um ein vorsätzliches, bewusst auf Wettkampfmanipulation gerichtetes Handeln des Reiters handelt.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

LPO (deutsche Reiter-Leistungsprüfungsordnung) § 20; ZPO § 91a;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt in dem einstweiligen Verfügungsverfahren von dem Beklagten den von dessen Disziplinarkommission am 24.04.2008 erlassenen Beschluss bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen und ihm bis dahin die Erteilung einer Jahresturnierlizenz nicht mit der Begründung zu versagen, es liege ein wichtiger Grund i.S.d. § 20 Ziffer 1 LPO wegen des Dopingvergehens im Zusammenhang mit dem Pferd X während der X2 Horse Show in Florida vor.