I. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass die Beklagte als sein privater Krankenversicherer verpflichtet war, für eine im Jahre 2003 geplante Implantation dreier Zähne, deren Kosten auf insgesamt 6.768,79 EUR veranschlagt waren, Versicherungsschutz zu gewähren. Das Landgericht hat die Klage am 8. Juli 2004 als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Im Revisionsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und beantragt, der jeweils anderen Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
1. Die auch noch in der Revisionsinstanz zulässige Erledigungserklärung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02 - BauR 2003, 1075 unter II 2; vom 30. September 2004 - I ZR 30/04 - WRP 2005, 126 unter II 1 m.w.N.) führt dazu, dass gemäß § 91a ZPO über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist (BGH aaO.), ohne dass dabei schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen abschließend geklärt werden können (vgl. BGH Beschluss vom 19. Oktober 2004 - VIII ZR 327/03 - WuM 2004, unter II m.w.N.).
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