I. Von den Kosten I. Instanz tragen
a) die Gerichtskosten die Klägerin zu 7/16 und die Beklagten Ziff. 2 - Ziff. 4 als Gesamtschuldner zu 9/16.
b) Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1. Die Beklagten Ziff. 2 - Ziff. 4 behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
c) Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten Ziff. 2 - Ziff. 4 9/16 als Gesamtschuldner, im Übrigen behält die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
d) Die Kosten der Streithelfer tragen die Beklagten Ziff. 2 - Ziff. 4 zu 9/16 als Gesamtschuldner, im Übrigen behalten die Streithelfer ihre Kosten auf sich.
II. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen
a) die Klägerin die Gerichtskosten zu 1/3 und die Beklagten Ziff. 3 u. 4 zu 2/3 als Gesamtschuldner.
b) Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1. Die Beklagten Ziff. 3 und Ziffer 4 behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
c) Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten Ziff. 3 und Ziff. 4 als Gesamtschuldner 2/3, im Übrigen behält die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
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