OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.01.2011
VII-Verg 62/10
Normen:
GWB § 128;
Vorinstanzen:
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VK-35/2010-B

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Nachprüfungsverfahrens durch Rücknahme des Nachprüfungsantrags

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2011 - Aktenzeichen VII-Verg 62/10

DRsp Nr. 2011/2473

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Nachprüfungsverfahrens durch Rücknahme des Nachprüfungsantrags

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 20. Dezember 2010 (VK-35/2010-B) unter 2., 3 und 4 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis 1200 Euro

Normenkette:

GWB § 128;

Gründe

I.

Die Antragstellerin beteiligte sich an dem von der Antragsgegnerin durchgeführten Vergabeverfahren "Denkmalgerechte Sanierung Stadtbad R.", Gewerk Badezimmertechnik sowohl mit einem Haupt- als auch einem Nebenangebot. Obgleich ausweislich der Bekanntmachung einziges Zuschlagskriterium der Preis sein sollte, waren Nebenangebote zugelassen. Das von der Antragstellerin unterbreitete Nebenangebot lag preislich auf dem ersten Rang, mit ihrem Hauptangebot bot sie die ausgeschriebene Leistung zum höchsten Preis aller Bewerber an.