BGH - Beschluß vom 11.07.2006
KVR 38/04
Normen:
GWB § 78 ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VI-Kart 7/04 (V)

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Kartellverwaltungsverfahrens

BGH, Beschluß vom 11.07.2006 - Aktenzeichen KVR 38/04

DRsp Nr. 2006/21199

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Kartellverwaltungsverfahrens

Hat sich ein Kartellverwaltungsverfahren erledigt, so ist aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Ist der Verfahrensausgang offen, so sind die Gerichtskosten hälftig zu teilen und aussergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

GWB § 78 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen hat der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung kann gemäß § 69 Abs. 1, § 76 Abs. 5 Satz 1 GWB im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem die Parteien hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.