I. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 22. April 2010 -
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Verfügungsklägerin zur Last.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen wird - analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 574 Abs. 1 ZPO - abgesehen (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.02. 1988 - 22 U 275/87, NJW 1989,
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