1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichtes Mainz vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
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