BGH - Beschluß vom 25.07.2005
AnwZ (B) 51/04
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ;

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach Zurücknahme der Widerrufsverfügung

BGH, Beschluß vom 25.07.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 51/04

DRsp Nr. 2005/12207

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach Zurücknahme der Widerrufsverfügung

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller war von 1984 bis 1997 als Rechtsanwalt zugelassen. 1997 wurde die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen.

Am 24. April 2002 beantragte der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Dieses Verfahren wurde am 22. August 2002 eröffnet. Mit Beschluß vom 12. Januar 2004 hat das Insolvenzgericht nach Abhaltung des Schlußtermins das Insolvenzverfahren aufgehoben und festgestellt, daß der Schuldner Restschuldbefreiung erhält, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 10. April 2002 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und Gründe für eine Versagung nach §§ 297, 298 InsO nicht vorliegen.