I. Der Antragsteller ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 6. Juli 2006 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Schreiben vom 27. März 2008 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid widerrufen. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II. Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch die Rücknahme des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat.
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