BGH - Beschluß vom 07.12.2005
AnwZ (B) 59/04
Normen:
BRAO § 7 Nr. 5 ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 25.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 37/02 (I)

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend die Zulassung eines ausländischen Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland

BGH, Beschluß vom 07.12.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 59/04

DRsp Nr. 2006/379

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend die Zulassung eines ausländischen Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 5 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Der 1965 geborene Antragsteller ist griechischer Staatsangehöriger und als Rechtsanwalt (Dikigoros) bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Athen zugelassen. Am 12. Mai 1995 bestand er beim Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland. Der Antragsteller beantragte die Zulassung am 6. März 1998 unter Hinweis darauf, dass er bereits mit Schreiben vom 30. Oktober 1995 einen entsprechenden Antrag gestellt habe, der nicht bearbeitet worden sei. Ein gegen den Antragsteller zunächst eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen unberechtigter Führung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" (§ 132 a StGB) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 25. März 1998 nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. In einem weiteren Strafverfahren wurde der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 10. August 2000 wegen Missbrauchs der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.