BGH - Beschluß vom 17.10.2005
AnwZ (B) 72/04
Normen:
BORA § 9 ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 02.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 ZU 16/03

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend die Firmierung einer Anwalts-AG

BGH, Beschluß vom 17.10.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 72/04

DRsp Nr. 2005/19817

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend die Firmierung einer Anwalts-AG

Erledigt sich ein anwaltsgerichtliches Verfahren betreffend die Firmierung einer Anwalts-AG dadurch, dass das Berufsrecht geändert wird (hier: Streichung der Absätze 2 und 3 des § 9 BORA), entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Rechtsfragen bis zu diesem Zeitpunkt weitgehend ungeklärt waren.

Normenkette:

BORA § 9 ; ZPO § 91a ;

Gründe: