BGH - Beschluss vom 03.12.2008
AnwZ (B) 88/08
Normen:
ZPO § 91a; FGG § 13a; BRAO § 7 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AGH Bayern, I - 47/08 vom 05.06.2008,

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend die Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, Beschluss vom 03.12.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 88/08

DRsp Nr. 2009/8782

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend die Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Tenor:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a; FGG § 13a; BRAO § 7 Nr. 5;

Gründe:

1.

Der Antragsteller war von 1993 bis 2003 beim Landgericht B. als Rechtsanwalt zugelassen. Am 24. September 2007 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag gemäß § 7 Nr. 5 abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof am 5. Juni 2008 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mit Schreiben vom 19. September 2008 hat der Antragsteller ausgeführt, dass der Anwaltsgerichtshof nicht mehr in der Sache hätte entscheiden dürfen, weil er am Tag zuvor, dem 4. Juni 2008, um 12.02 Uhr per Fax an den Anwaltsgerichtshof seinen Zulassungsantrag zurückgenommen habe. Hilfsweise hat der Antragsteller seinen Zulassungsantrag nochmals zurückgenommen. Beide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.