BGH - Beschluss vom 07.08.2009
AnwZ (B) 112/08
Normen:
ZPO § 91a; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9;
Vorinstanzen:
AGH Baden-Württemberg, vom 10.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 20/08 I

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall und fehlender Berufshaftpflichtversicherung

BGH, Beschluss vom 07.08.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 112/08

DRsp Nr. 2009/21252

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall und fehlender Berufshaftpflichtversicherung

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde am 23. August 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 20. März 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2008 zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Am 18. November 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen das Antragstellers eröffnet.