BGH - Beschluss vom 15.07.2009
AnwZ (B) 76/08
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
AGH Hamm, vom 16.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 26/07

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

BGH, Beschluss vom 15.07.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 76/08

DRsp Nr. 2009/20090

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

Tenor:

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 91a;

Gründe:

I.

Der am 8. Dezember 1946 geborene Antragsteller wurde im Mai 1974 bei dem Amtsgericht F. und Landgericht N. zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 1. September 2005 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Die Rechtsanwaltskammer N. leitete ein Widerrufsverfahren gegen ihn ein, stellte dieses aber mit Beschluss des Vorstandes vom 10. September 2005 wieder ein, nachdem der Antragsteller seine Einzelkanzlei aufgegeben und mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 einen Anstellungsvertrag mit der Sozietät A. Rechtsanwälte in D. geschlossen hatte.