Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller ist seit dem 17. Januar 1995 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 27. September 2005 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 8. April 2009 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat keine Stellungnahme abgegeben.
II.
1.
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