BGH - Beschluss vom 20.04.2009
AnwZ (B) 102/08
Normen:
ZPO § 91a; FGG § 13a; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 42 Abs. 6;
Vorinstanzen:
AGH Rheinland-Pfalz, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 1/08

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall nach Wiederzulassung des Rechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 102/08

DRsp Nr. 2009/11000

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall nach Wiederzulassung des Rechtsanwalts

Tenor:

Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a; FGG § 13a; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 42 Abs. 6;

Gründe:

Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf deren Antrag vom 30. Oktober 2008 wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, nachdem diese geltend gemacht und auch nachgewiesen hatte, dass ihre Vermögensverhältnisse inzwischen wieder geordnet sind. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.