BGH - Beschluss vom 10.12.2008
AnwZ (B) 75/07
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
AGH Baden-Württemberg, vom 23.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 10/07 II

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

BGH, Beschluss vom 10.12.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 75/07

DRsp Nr. 2009/2903

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

Tenor:

Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 91a;

Gründe:

1.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Während des Verfahrens über ihre sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin auf ihre Zulassung verzichtet. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 17. September 2008 erneut widerrufen. Dieser Widerruf ist seit dem 20. Oktober 2008 bestandskräftig.

2.