Der Antragsteller wurde durch Urkunde vom 1. März 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 13. November 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet; daraufhin hat die Antragstellerin die Zulassung mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. September 2008 nochmals widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Die Beteiligten haben die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt.
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