BGH - Beschluß vom 15.09.2008
AnwZ (B) 88/07
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 17.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 36/07

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach bestandskräftigem Widerruf der Zulassung wegen mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbarer Nebentätigkeiten

BGH, Beschluß vom 15.09.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 88/07

DRsp Nr. 2008/18736

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach bestandskräftigem Widerruf der Zulassung wegen mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbarer Nebentätigkeiten

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Mit Bescheid vom 27. März 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. Februar 2008 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft erneut, und zwar wegen mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbarer Nebentätigkeiten, widerrufen. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller nicht widersprochen.