BGH - Beschluß vom 15.09.2008
AnwZ (B) 49/07
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 12.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 11/06

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 15.09.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 49/07

DRsp Nr. 2008/18733

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

1. Der Antragsteller ist seit Januar 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Widerrufsbescheid vom 8. Mai 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, weil mit Beschluss des Amtsgerichts F. vom 17. Januar 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden war. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Hessische Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Am 20. Mai 2008 hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 8. Mai 2006 aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abgegeben.