BGH - Beschluß vom 11.02.2008
AnwZ (B) 120/05
Normen:
ZPO § 91a ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
AnwGH Sachsen-Anhalt, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 9/05

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall nach Rücknahme des Widerrufsbescheides

BGH, Beschluß vom 11.02.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 120/05

DRsp Nr. 2008/8713

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall nach Rücknahme des Widerrufsbescheides

Normenkette:

ZPO § 91a ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist seit 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 8. Juni 2005 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller die Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachgewiesen. Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verfügung vom 15. November 2007 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsteller ist der Erledigungserklärung nicht entgegengetreten.