I. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt bei dem Amtsgericht W. und dem Landgericht O. zugelassen. Mit Verfügung vom 9. November 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt.
Inzwischen hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 20. Dezember 2006 die Zulassung des Antragstellers auch wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Dieser Widerruf ist bestandskräftig.
Dadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl allein die Antragsgegnerin eine der Erledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999 -
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