BGH - Beschluß vom 24.04.2007
AnwZ (B) 84/04
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7, 9 ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 24.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 30/04

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls durch Widerruf wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung

BGH, Beschluß vom 24.04.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 84/04

DRsp Nr. 2007/9314

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls durch Widerruf wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7, 9 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft, seit 1991 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Bonn zugelassen. Mit Verfügung vom 5. März 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt.

Inzwischen hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 19. April 2004 die Zulassung des Antragstellers auch wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Dieser Widerruf ist seit dem 28. November 2006 bestandskräftig.

Dadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl weder die Antragsgegnerin noch der Antragsteller eine der Erledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben haben, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 50/98, n.v. bei einseitiger Erledigungserklärung).