BGH - Beschluß vom 16.04.2007
AnwZ (B) 10/06
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, 7 ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 25.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 35/05

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung

BGH, Beschluß vom 16.04.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 10/06

DRsp Nr. 2007/9313

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, 7 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wurde 1968 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht W. und dem Landgericht B. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 22. Februar 2005 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 5. Februar 2007 nochmals widerrufen, nunmehr gemäß §14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, nachdem der Antragsteller ihr gegenüber auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. Januar 2007 verzichtet hatte. Dieser Widerrufsbescheid ist infolge Rechtsmittelverzichts bestandskräftig.