BGH - Beschluß vom 09.10.2006
AnwZ (B) 95/05
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 04.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 1/05

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluß vom 09.10.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 95/05

DRsp Nr. 2007/2528

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wurde am 15. Dezember 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Bescheid vom 6. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen, nachdem gegen den Antragsteller ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen und er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden war. Den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Am 27. März 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft erneut widerrufen, weil er die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält. Gegen diesen - für sofort vollziehbar erklärten - Bescheid hat der Antragsteller keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er ist rechtskräftig.