BGH - Beschluß vom 15.12.2006
AnwZ (B) 57/04
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
AnwGH Mecklenburg-Vorpommern - AGH 5/03 (I/3) - 7.1.2004,

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluß vom 15.12.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 57/04

DRsp Nr. 2007/2527

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 9. April 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung aufgehoben, nachdem das Amtsgericht Sch. mit Beschluss vom 11. Oktober 2006 (583 IN .../04)) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers aufgehoben hat. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.