BGH - Beschluß vom 21.11.2006
AnwZ (B) 49/05
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 19.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 53/04

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluß vom 21.11.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 49/05

DRsp Nr. 2007/710

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist seit dem 26. Mai 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Zulassung bestand zuletzt bei dem Amtsgericht K., dem Landgericht B. und dem Oberlandesgericht K.. Mit Verfügung vom 26. April 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung mit Bescheid vom 23. August 2006 zurückgenommen, nachdem das Amtsgericht B. mit Beschluss vom 12. Juni 2006 (... IN .../03) dem Antragsteller im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen die Restschuldbefreiung angekündigt hatte. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.