I. Der 1938 geborene Antragsteller war zunächst bis 1988 als Rechtsanwalt tätig, 1989 verzichtete er auf seine Zulassung. Er wurde sodann am 29. Juni 2000 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 3. November 2004 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen nicht nur vorübergehender Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt.
Der vorab gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde wiederherzustellen, nachdem die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hatte, ist durch den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2006 - AnwZ(B) 84/05 zurückgewiesen worden.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|