BGH - Beschluß vom 05.12.2005
AnwZ (B) 5/05
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7, 9 ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
AnwGH Hamm - 1 ZU 13/04 - 24.9.2004,

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluß vom 05.12.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 5/05

DRsp Nr. 2006/185

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7, 9 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wurde 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 20. Januar 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 26. August 2005 nochmals widerrufen, nunmehr gemäß §14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt; der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten.