I. Durch Verfügung vom 22. Oktober 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat zunächst sofortige Beschwerde eingelegt, anschließend jedoch auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin haben beide Seiten die vorliegende Sache für erledigt erklärt.
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