BGH - Beschluß vom 30.01.2006
AnwZ (B) 74/04
Normen:
ZPO § 91a ; FGG § 13a ;
Vorinstanzen:
AnwGH Sachsen - AGH 27/03 (I) - 12.7.2004,

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens

BGH, Beschluß vom 30.01.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 74/04

DRsp Nr. 2006/9107

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens

1. Erledigt sich ein anwaltsgerichtliches Verfahren betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls dadurch, dass der Rechtsanwalt auf seine Rechte aus der Zulassung verzichtet und diese - inzwischen bestandskräftig - aus diesem Grund erneut widerrufen worden ist, so entspricht es der Billigkeit, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn er mit seinem Antrag keinen Erfolg gehabt hätte.2. Ist im Protokoll unrichtig vermerkt, dass die mündliche Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof in öffentlicher Sitzung stattgefunden hat, so ist eine spätere Berichtigung des Protokolls zulässig, auch wenn der Verfahrensrüge des Rechtsanwalts damit der Boden entzogen wird.3. Gegen die Versäumung von Terminen findet keine Wiedereinsetzung statt.

Normenkette:

ZPO § 91a ; FGG § 13a ;

Gründe:

I. Durch Verfügung vom 22. Oktober 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat zunächst sofortige Beschwerde eingelegt, anschließend jedoch auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin haben beide Seiten die vorliegende Sache für erledigt erklärt.