Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Während des Beschwerdeverfahrens hat der Senat mit Beschluß vom 10. September 2003 - AnwSt(R) 8/03 - die Revision des Antragstellers gegen ein Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. November 2002, durch welches der Antragsteller aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde, gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO verworfen. Infolge der hierdurch eingetretenen Rechtskraft des Auschlusses des Antragstellers aus der Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache - ebenso der den Sofortvollzug betreffende Antrag - erledigt.
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