BGH - Beschluß vom 24.10.2008
AnwZ (B) 54/07
Normen:
ZPO § 91a ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
AnwGH Sachsen - AGH 23/06 (I) - 27.4.2007,

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Anwalts gerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall nach Aufhebung der Widerrufsverfügung aufgrund Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 24.10.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 54/07

DRsp Nr. 2008/21122

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Anwalts gerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall nach Aufhebung der Widerrufsverfügung aufgrund Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts

Normenkette:

ZPO § 91a ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 1. November 2006 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Sächsische Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 27. April 2007 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. Juli 2008 hat der Antragsteller nachgewiesen, dass er seine Vermögensverhältnisse geordnet hat. Daraufhin hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung aufgehoben und die Beteiligten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.