OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.08.2010
11 Sch 1/10
Normen:
ZPO § 1025 Abs. 1; ZPO § 1032 Abs. 2; ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 91a; ZPO § 93;

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Antrags auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2010 - Aktenzeichen 11 Sch 1/10

DRsp Nr. 2010/16288

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Antrags auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens

Das Oberlandesgericht ist an ein Anerkenntnis hinsichtlich eines Antrages auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nicht gebunden mit der Folge, dass die Kosten nicht gem. § 93 ZPO von der Antragstellerin zu tragen sind. Angemessen erscheint vielmehr eine Kostenteilung in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO.

Es wird festgestellt, dass zur Durchsetzung von Forderungen aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 6. Januar 2009 in Verbindung mit der notariellen Abtretungsvereinbarung vom 21. Januar 2009 vor dem B...er Notar ... das schiedsrichterliche Verfahren vor dem Schiedsgericht der Brandenburger Industrie- und Handelskammern bei der Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg zulässig ist.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 12.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 1025 Abs. 1; ZPO § 1032 Abs. 2; ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 91a; ZPO § 93;

Gründe: