I. Die Kläger, Aktionäre der Beklagten, haben mit ihren gegen einen Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 18. Dezember 2000 (Erstbeschluss) gerichteten Anfechtungs- und positiven Beschlussfeststellungsklagen in gesonderten Prozessen klagezusprechende erstinstanzliche Urteile erstritten. Das Oberlandesgericht hat nach Verbindung der Verfahren die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Im Verlaufe des von der Beklagten eingeleiteten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die Hauptversammlung der Beklagten am 17. Juli 2002 den Erstbeschluss gemäß §
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