BGH - Beschluß vom 17.07.2006
II ZR 189/02
Normen:
ZPO § 91a ; AktG § 244 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 11/02
LG Köln, vom 28.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 18/01

Kostenentscheidung nach Erledigung eines aktienrechtlichen Anfechtungs- und positiven Beschlussfeststellungsklageverfahrens

BGH, Beschluß vom 17.07.2006 - Aktenzeichen II ZR 189/02

DRsp Nr. 2006/21181

Kostenentscheidung nach Erledigung eines aktienrechtlichen Anfechtungs- und positiven Beschlussfeststellungsklageverfahrens

Normenkette:

ZPO § 91a ; AktG § 244 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger, Aktionäre der Beklagten, haben mit ihren gegen einen Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 18. Dezember 2000 (Erstbeschluss) gerichteten Anfechtungs- und positiven Beschlussfeststellungsklagen in gesonderten Prozessen klagezusprechende erstinstanzliche Urteile erstritten. Das Oberlandesgericht hat nach Verbindung der Verfahren die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Im Verlaufe des von der Beklagten eingeleiteten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die Hauptversammlung der Beklagten am 17. Juli 2002 den Erstbeschluss gemäß § 244 Abs. 1 AktG bestätigt; dieser Bestätigungsbeschluss ist wiederum von den Klägern des hiesigen Verfahrens angefochten worden. Im Hinblick darauf hat der Senat auf Antrag die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zweitprozesses über den Bestätigungsbeschluss gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Durch Senatsurteil vom 12. Dezember 2005 (II ZR 253/03, ZIP 2006, 227) ist die Klage gegen den Bestätigungsbeschluss abgewiesen worden. Daraufhin haben die Parteien den vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.