OLG Köln - Beschluß vom 28.03.2001
15 Wx 49/01
Normen:
AsylVfG § 55 Abs. 1 ; FEVG § 16 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 60/01
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen XIV 124/01

Kostenentscheidung nach Erledigung einer Abschiebehaftsache

OLG Köln, Beschluß vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 15 Wx 49/01

DRsp Nr. 2001/15543

Kostenentscheidung nach Erledigung einer Abschiebehaftsache

Wird die Abschiebehaft angeordnet, obwohl der Betroffene erklärt hat, um Asyl nachsuchen zu wollen, so sind die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen nach Erledigung des Verfahrens in der Beschwerdeinstanz von der Staatskasse zu tragen.

Normenkette:

AsylVfG § 55 Abs. 1 ; FEVG § 16 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 3, 7 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG) und hat auch in der Sache Erfolg.

Nachdem der Betroffene nach Abschluß der Beschwerdeinstanz aus der Abschiebehaft entlassen worden ist, hat sich die Hauptsache erledigt und der Betroffene hat sein Rechtsmittel in der Rechtsbeschwerdeinstanz zulässigerweise auf den Kostenpunkt beschränkt.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat entsprechend § 16 Abs. 1 FEVG der Beteiligte zu 2) zu tragen, da ein begründeter Anlaß zur Stellung des Antrages auf Anordnung von Abschiebehaft im Zeitpunkt der Anordnung entfallen war.

Der Betroffene war zum Zeitpunkt der Verhängung der Abschiebehaft nicht ausreisepflichtig, weil er bereits zuvor anläßlich seiner Anhörung vor dem Amtsgericht um Asyl nachgesucht hatte und ihm deshalb der Aufenthalt nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet war.