BGH - Beschluß vom 11.05.2004
AnwZ (B) 11/03
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ;

Kostenentscheidung nach Erledigung des Widerrufsverfahrens durch Zurücknahme des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, Beschluß vom 11.05.2004 - Aktenzeichen AnwZ (B) 11/03

DRsp Nr. 2004/10824

Kostenentscheidung nach Erledigung des Widerrufsverfahrens durch Zurücknahme des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Erledigt sich ein gerichtliches Verfahren betreffend den Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft, weil er während des gerichtlichen Verfahrens nachweist, dass er sich nicht mehr in Vermögensverfall befindet und der Widerrufsbescheid daraufhin zurückgenommen wird, so entspricht es der Billigkeit, dem Rechtsanwalt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung die Voraussetzungen für den Widerruf zweifelsfrei vorgelegen haben.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ;

Gründe: