BGH - Beschluß vom 12.01.2004
AnwZ (B) 15/03
Normen:
ZPO § 91a ; FGG § 13a ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Kostenentscheidung nach Erledigung des Verfahrens vor den Anwaltsgerichten

BGH, Beschluß vom 12.01.2004 - Aktenzeichen AnwZ (B) 15/03

DRsp Nr. 2004/2177

Kostenentscheidung nach Erledigung des Verfahrens vor den Anwaltsgerichten

Erledigt sich das Verfahren vor den Anwaltsgerichten wegen Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls dadurch, dass die Zulassung rechtskräftig wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung widerrufen wird, so entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, wenn sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hätte.

Normenkette:

ZPO § 91a ; FGG § 13a ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller war seit dem 21. Januar 1985 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht D. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief zunächst mit Verfügung vom 29. März 2001 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Während des vom Antragsteller dagegen betriebenen gerichtlichen Verfahrens widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Verfügung vom 4. Februar 2002 erneut, in diesem Fall wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO. Sie ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an.