I. Der Antragsteller war seit dem 21. Januar 1985 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht D. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief zunächst mit Verfügung vom 29. März 2001 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Während des vom Antragsteller dagegen betriebenen gerichtlichen Verfahrens widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Verfügung vom 4. Februar 2002 erneut, in diesem Fall wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO. Sie ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|