OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.07.2001
10 W 29/01
Normen:
ZPO § 494a Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2002, 14
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 20.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 3/01

Kostenentscheidung nach Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens durch Vergleich

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2001 - Aktenzeichen 10 W 29/01

DRsp Nr. 2003/11209

Kostenentscheidung nach Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens durch Vergleich

Schließen die Parteien im selbständigen Beweisverfahren einen Vergleich, so kann entsprechend ZPO § 91a über die Kosten des Verfahrens entschieden werden, da ein Hauptsacheverfahren mit Sicherheit nicht mehr folgen wird.

Normenkette:

ZPO § 494a Abs. 2 ;

Gründe: