Gründe:
I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dem Gewerbetreibende und Verbände von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung von Verstößen gegen das UWG angehören. Er hat die Beklagte, die von ihr als "t.-Märkte" bezeichnete Supermärkte betreibt, unter den Gesichtspunkten des Verstoßes gegen die Zugabeverordnung und das Rabattgesetz auf Unterlassung der Ankündigung eines mittels sog. "t.-Taler-Karten" durchgeführten Kundenbindungssystems in Anspruch genommen, bei dem der Kunde bei Einkäufen in den t.-Märkten sog. "Taler" erhält, die er ab einer bestimmten Anzahl wahlweise gegen Einkaufsgutscheine eintauschen, zum Erwerb von Prämienartikeln oder für die Buchung einer "I.-Spezialreise" verwenden oder auch zur Gutschrift für das Miles & More-Programm der Lufthansa einreichen kann.