BGH - Beschluß vom 26.09.2001
I ZR 3/01
Normen:
RabattG ; ZPO § 91a ;

Kostenentscheidung nach Erledigung des Revisionsverfahrens durch die Aufhebung des Rabattgesetzes

BGH, Beschluß vom 26.09.2001 - Aktenzeichen I ZR 3/01

DRsp Nr. 2001/16069

Kostenentscheidung nach Erledigung des Revisionsverfahrens durch die Aufhebung des Rabattgesetzes

Die Frage, ob eine Begünstigung bestimmter Verkehrskreise (hier: durch die Gewährung von Vergünstigungen beim Einkauf durch sog. "Taler") vorlag, hängt nicht von der Verkehrsauffassung ab, sondern stellt eine unabhängige Rechtsfrage dar. Dementsprechend kam der Aufhebung des Rabattgesetzes insoweit auch keine Vorwirkung durch eine etwa bereits im Hinblick auf die bevorstehende Gesetzesänderung gewandelte Verkehrsauffassung zu.

Normenkette:

RabattG ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dem Gewerbetreibende und Verbände von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung von Verstößen gegen das UWG angehören. Er hat die Beklagte, die von ihr als "t.-Märkte" bezeichnete Supermärkte betreibt, unter den Gesichtspunkten des Verstoßes gegen die Zugabeverordnung und das Rabattgesetz auf Unterlassung der Ankündigung eines mittels sog. "t.-Taler-Karten" durchgeführten Kundenbindungssystems in Anspruch genommen, bei dem der Kunde bei Einkäufen in den t.-Märkten sog. "Taler" erhält, die er ab einer bestimmten Anzahl wahlweise gegen Einkaufsgutscheine eintauschen, zum Erwerb von Prämienartikeln oder für die Buchung einer "I.-Spezialreise" verwenden oder auch zur Gutschrift für das Miles & More-Programm der Lufthansa einreichen kann.