BGH - Beschluß vom 14.12.1992
NotZ 13/91
Normen:
BNotO § 109 ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 30.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen Not 1/91

Kostenentscheidung nach Erledigung des Beschwerdeverfahrens in Disziplinarsachen nach der Bundesnotarrordnung

BGH, Beschluß vom 14.12.1992 - Aktenzeichen NotZ 13/91

DRsp Nr. 2004/8502

Kostenentscheidung nach Erledigung des Beschwerdeverfahrens in Disziplinarsachen nach der Bundesnotarrordnung

Ist das Beschwerdeverfahren in Disziplinarverfahren nach der Bundesnotarrordnung in der Hauptsache erledigt, ist die ausstehende Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens in entsprechender, in Beschwerdeverfahren nach der hier maßgeblichen Bundesdisziplinarordnung109 BNotO) zulässiger und gebotener Anwendung des § 91a ZPO zu treffen.

Normenkette:

BNotO § 109 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

Der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg hat durch Verfügung vom 6. November 1987 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den (Anwalts-)Notar eingeleitet und ihn durch weitere Verfügung vom 17. Oktober 1988 seines Amtes vorläufig enthoben. Den gegen die vorläufige Amtsenthebung gerichteten Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht Celle mit Beschluß vom 30. Mai 1991 zurückgewiesen. Dagegen hat der Notar Beschwerde eingelegt.