BGH - Beschluß vom 17.07.2006
AnwZ (B) 91/05
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ; FGG § 13a ;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern - BayAGH I - 12/05 - 10.10.2005,

Kostenentscheidung nach Erledigung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, Beschluß vom 17.07.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 91/05

DRsp Nr. 2006/22486

Kostenentscheidung nach Erledigung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Erledigt sich ein anwaltsgerichtliches Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls dadurch, dass der Rechtsanwalt diejenigen Forderungen begleicht, die Anlass für den Widerruf der Zulassung waren, so entspricht es der Billigkeit, dem Rechtsanwalt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht widerrufen worden ist.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ; FGG § 13a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wurde nach dem Widerruf einer früheren Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 2. Oktober 1998 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, und zwar zunächst bei dem Amts- und Landgericht H., später bei dem Amts- und Landgericht L. und seit dem 25. März 2003 bei dem Landgericht A.. Ein von der Landesjustizkasse Ch. eingeleitetes Vollstreckungsverfahren führte am 12. August 2004 zur Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis, die erst im Verlauf des Verfahrens vor dem Senat gelöscht wurde.