BGH - Beschluß vom 21.07.2006
AnwZ (B) 99/05
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ; FGG § 13a ;
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 10.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 40/05 (I)

Kostenentscheidung nach Erledigung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluß vom 21.07.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 99/05

DRsp Nr. 2006/22487

Kostenentscheidung nach Erledigung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Erledigt sich ein anwaltsgerichtliches Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls dadurch, dass der Rechtsanwalt während des Beschwerdeverfahrens die Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachweist, so entspricht es der Billigkeit, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ; FGG § 13a ;

Gründe:

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.