BGH - Beschluß vom 19.02.2004
AnwZ (B) 62/03
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 7 ; ZPO § 91a ; FGG § 13a ;

Kostenentscheidung nach Erledigung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

BGH, Beschluß vom 19.02.2004 - Aktenzeichen AnwZ (B) 62/03

DRsp Nr. 2004/4816

Kostenentscheidung nach Erledigung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfall aufzuerlegen, wenn dieses sich dadurch erledigt, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen wird, weil der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung verzichtet hat, und die Beschwerde voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 7 ; ZPO § 91a ; FGG § 13a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist seit 1971 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Bescheid vom 6. März 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 16. Mai 2003 zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller zunächst mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt. Hernach hat er jedoch zum 31. Dezember 2003 auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Der Widerruf ist infolge Rechtsmittelverzichts durch den Antragsteller bestandskräftig.