BGH - Beschluß vom 01.03.2004
AnwZ (B) 35/03
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 7 ; ZPO § 91a ; FGG § 13a ;

Kostenentscheidung nach Erledigung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

BGH, Beschluß vom 01.03.2004 - Aktenzeichen AnwZ (B) 35/03

DRsp Nr. 2004/4815

Kostenentscheidung nach Erledigung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfall aufzuerlegen, wenn dieses sich dadurch erledigt, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen wird, weil der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung verzichtet hat, und die Beschwerde voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 7 ; ZPO § 91a ; FGG § 13a ;

Gründe:

I. Mit Verfügung vom 5. März 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers gerichtet.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch mittlerweile bestandskräftig gewordene Verfügung vom 8. November 2003 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO erneut widerrufen, nachdem der Antragsteller zuvor mit Schreiben vom 1. November 2003 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat.

Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt erklärt.