BGH - Beschluß vom 18.04.2005
AnwZ (B) 88/03
Normen:
ZPO § 91a ; FGG § 13a ;

Kostenentscheidung nach Erledigung des anwaltsgerichtlichen Verfahren betreffend den Widerruf der Zulassung durch Verzicht auf die Zulassung

BGH, Beschluß vom 18.04.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 88/03

DRsp Nr. 2005/7748

Kostenentscheidung nach Erledigung des anwaltsgerichtlichen Verfahren betreffend den Widerruf der Zulassung durch Verzicht auf die Zulassung

Normenkette:

ZPO § 91a ; FGG § 13a ;

Gründe:

Die Kostenentscheidung entspricht der Billigkeit (§ 13a FGG, § 91a ZPO), da die sofortige Beschwerde des Antragstellers voraussichtlich ohne das erledigende Ereignis des anderweits bestandskräftigen Zulassungswiderrufs nach Verzicht (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) aus den zutreffenden Gründen des auf

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gestützten Widerrufsbescheids und des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben wäre.