Die Kostenentscheidung entspricht der Billigkeit (§ 13a FGG, § 91a ZPO), da die sofortige Beschwerde des Antragstellers voraussichtlich ohne das erledigende Ereignis des anderweits bestandskräftigen Zulassungswiderrufs nach Verzicht (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) aus den zutreffenden Gründen des auf
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gestützten Widerrufsbescheids und des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben wäre.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|