BGH - Beschluß vom 18.10.2004
AnwZ (B) 73/03
Normen:
BRAO § 7 Nr. 5 ; ZPO § 91a ;

Kostenentscheidung nach Erledigung der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsanwaltschaft

BGH, Beschluß vom 18.10.2004 - Aktenzeichen AnwZ (B) 73/03

DRsp Nr. 2004/19073

Kostenentscheidung nach Erledigung der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsanwaltschaft

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 5 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller war nach Ablegung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zunächst im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land B. an den Verwaltungsgerichten P. und F. als Richter auf Probe tätig. Mit Wirkung zum 15. Oktober 2001 schied er aus dem Richterdienst aus. Am 30. August 2002 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom 24. Februar 2003 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag gemäß § 7 Nr. 5 BRAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 hat der Antragsteller nunmehr gegenüber der Antragsgegnerin seinen Zulassungsantrag zurückgenommen. Beide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.

II. Danach ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese sind dem Antragsteller aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg gehabt hätte.